In ihrer Begründung führte die Vorinstanz aus, dass den Kantonen bei der Ausgestaltung und der Zulassung des Electronic Monitorings Ermessen zustehe und die Kantone daher eigene Bestimmungen vorsehen dürften. Dies begründete sie insbesondere mit den erhöhten Anforderungen, die der elektronisch überwachte Strafvollzug an die verurteilte Person und ihr Umfeld stelle.