keine Ausführungen gemacht. Sie habe damit ihre Begründungspflicht verletzt (pag. 5 ff.). Die Vorinstanz hält dagegen in ihrer Vernehmlassung fest, dass das rechtliche Gehör nicht verletzt worden sei, die entscheidende Behörde müsse sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen (pag. 91). 14.2 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 21 ff. VRPG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Zentraler Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die behördliche Begründungspflicht. Verwaltungsakte müssen so begründet sein, dass