14. 14.1 Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Er bringt vor, dass sich die Vorinstanz zu seinen Ausführungen betreffend Unzulässigkeit von kantonalen Voraussetzungen zum Electronic Monitoring und zur Ungleichbehandlung von verurteilten Personen aus verschiedenen Kantonen nicht geäussert habe. Weiter habe die Vorinstanz auch zum Fehlen einer Delegationsnorm für kantonale Bestimmungen wie Art. 29 Abs. 1 Bst. g und Bst. h der Verordnung über den Justizvollzug (JVV; BSG 341.11) keine Ausführungen gemacht.