8. Mit Stellungnahme vom 17. November 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verweis auf die Ausführungen der SID im angefochtenen Entscheid verzichtete sie auf weitere Bemerkungen (pag. 99). 9. Innert der mit Verfügung vom 18. November 2022 gewährten und mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 verlängerten Frist (pag. 101 ff.) verzichtete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2023 auf die Einreichung einer Replik (pag. 115). Zudem reichte er seine Kostennote zu den Akten (pag. 117).