6. Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2022 beantragte die SID die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Betreffend Begründung verwies sie im Grundsatz auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid und ergänzte diese mit punktuellen Bemerkungen (pag. 91 f.). 7. Am 31. Oktober 2022 wurde von der Vernehmlassung der SID Kenntnis genommen und gegeben. Zudem wurde die Generalstaatsanwaltschaft aufgefordert, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen (pag. 93 f.).