4. Am 13. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 2. September 2022 und beantragte, der Entscheid der SID vom 2. September 2022 sei aufzuheben und ihm sei die Vollzugsform der elektronischen Überwachung zu gewähren; eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (pag. 1 ff.). 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 19. Oktober 2022 das Beschwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 85 ff.).