2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 6. Juli 2022 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 9. Juni 2022 und die Gewährung der Vollzugsform der elektronischen Überwachung beantragte (amtliche Akten SID, pag. 7 ff.). 3. Mit Entscheid vom 2. September 2022 wies die SID die Beschwerde ab (amtliche Akten SID, pag. 29 ff.).