Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 22 569 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin Schürch Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 2. September 2022 (2022.SIDGS.436) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Gewährung der Vollzugsform der elektronischen Überwachung (Electronic Monitoring) ab (amtliche Akten BVD, pag. 290 ff.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 6. Juli 2022 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 9. Juni 2022 und die Gewährung der Vollzugsform der elektronischen Überwachung beantragte (amtliche Akten SID, pag. 7 ff.). 3. Mit Entscheid vom 2. September 2022 wies die SID die Beschwerde ab (amtliche Akten SID, pag. 29 ff.). 4. Am 13. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 2. September 2022 und bean- tragte, der Entscheid der SID vom 2. September 2022 sei aufzuheben und ihm sei die Vollzugsform der elektronischen Überwachung zu gewähren; eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (pag. 1 ff.). 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 19. Oktober 2022 das Beschwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 85 ff.). 6. Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2022 beantragte die SID die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Betreffend Begründung verwies sie im Grundsatz auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid und ergänzte diese mit punktuellen Bemerkungen (pag. 91 f.). 7. Am 31. Oktober 2022 wurde von der Vernehmlassung der SID Kenntnis genom- men und gegeben. Zudem wurde die Generalstaatsanwaltschaft aufgefordert, in- nert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen (pag. 93 f.). 8. Mit Stellungnahme vom 17. November 2022 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verweis auf die Aus- führungen der SID im angefochtenen Entscheid verzichtete sie auf weitere Bemer- kungen (pag. 99). 9. Innert der mit Verfügung vom 18. November 2022 gewährten und mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 verlängerten Frist (pag. 101 ff.) verzichtete der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2023 auf die Einreichung einer Replik (pag. 115). Zudem reichte er seine Kostennote zu den Akten (pag. 117). 2 10. Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 wurde der Schriftenwechsel – vorbehältlich um- gehend einzureichender Schlussbemerkungen – geschlossen und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 121 f.). Seitens der Parteien sind keine absch- liessenden Bemerkungen eingelangt. II. Formelles 11. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden ge- gen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvoll- zugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonde- ren Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 12. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG; Art. 81 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 13. Auf die Beschwerde vom 13. Oktober 2022 ist einzutreten. Die 1. Strafkammer des Obergerichts ist bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids in ihrer Kogni- tion nicht beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.3.2 und E. 1.4.; vgl. auch Art. 80 VRPG). III. Materielles 14. 14.1 Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach die Vorinstanz sei- nen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Er bringt vor, dass sich die Vor- instanz zu seinen Ausführungen betreffend Unzulässigkeit von kantonalen Voraus- setzungen zum Electronic Monitoring und zur Ungleichbehandlung von verurteilten Personen aus verschiedenen Kantonen nicht geäussert habe. Weiter habe die Vor- instanz auch zum Fehlen einer Delegationsnorm für kantonale Bestimmungen wie Art. 29 Abs. 1 Bst. g und Bst. h der Verordnung über den Justizvollzug (JVV; BSG 341.11) keine Ausführungen gemacht. Sie habe damit ihre Begründungspflicht ver- letzt (pag. 5 ff.). Die Vorinstanz hält dagegen in ihrer Vernehmlassung fest, dass das rechtliche Gehör nicht verletzt worden sei, die entscheidende Behörde müsse sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen (pag. 91). 14.2 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 21 ff. VRPG haben die Parteien Anspruch auf rechtli- ches Gehör. Zentraler Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die behördliche Begründungspflicht. Verwaltungsakte müssen so begründet sein, dass 3 sie sachgerecht angefochten werden können. Zumindest summarisch müssen die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind umso höher, je komplexer oder um- strittener ein Sachverhalt ist, je stärker in die individuellen Rechte eingegriffen wird und je grösser der Entscheidungsspielraum der verfügenden Behörde ist (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 70 f.). Die Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jedem Parteistandpunkt, jedem rechtlichen Ein- wand und jedem Beweismittel auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist bloss, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2; BVR 2012, S. 114 E. 2.3.3). 14.3 In ihrer Begründung führte die Vorinstanz aus, dass den Kantonen bei der Ausge- staltung und der Zulassung des Electronic Monitorings Ermessen zustehe und die Kantone daher eigene Bestimmungen vorsehen dürften. Dies begründete sie ins- besondere mit den erhöhten Anforderungen, die der elektronisch überwachte Straf- vollzug an die verurteilte Person und ihr Umfeld stelle. Die Vorinstanz hat sich da- bei auch mit dem Urteil des Bundesgerichts BGE 146 IV 267 auseinandergesetzt und führte aus, dass dieses entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kan- tonale Bestimmungen zum Electronic Monitoring nicht ausschliesse (amtliche Ak- ten SID, pag. 33, S. 5 des angefochtenen Entscheids). Weiter geht aus dem vorin- stanzlichen Entscheid hervor, dass dem Beschwerdeführer das Electronic Monito- ring nicht gewährt wurde, weil sich dieser nicht genügend kooperativ, absprachebe- reit und selbstdiszipliniert gezeigt habe, was das Electronic Monitoring voraussetze. Er habe die erforderlichen Unterlagen zur Prüfung des Electronic Monitorings trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bzw. nicht vollständig eingereicht. Die Vorausset- zungen von Art. 29 Abs. 1 Bst. g und Bst. h JVV seien daher nicht erfüllt (amtliche Akten SID, pag. 36 f., S. 8 f. des angefochtenen Entscheids). Damit hat sich die Vorinstanz darüber geäussert, weshalb sie die kantonalen Bestimmungen für an- wendbar und beim Beschwerdeführer als nicht erfüllt erachtet. Es war der Vorin- stanz unbenommen, sich auf die für die Begründung wesentlichen Gesichtspunkte zu beschränken, denn sie war nicht gehalten, auf jegliche Standpunkte des Be- schwerdeführers einzugehen und jedes einzelne Vorbringen zu widerlegen. Ent- scheidend ist allein, dass der Entscheid für die Parteien insofern nachvollziehbar erscheint, als sich daraus die wesentlichen Argumente ergeben, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Eine im Vergleich zum Beschwerdeführer andere Ein- schätzung zur Zulässigkeit von Art. 29 Abs. 1 Bst. g und h JVV durch die Vorin- stanz und ein unerwünschtes Entscheidergebnis stellen noch längst keine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs dar. Aus dem Entscheid ergibt sich mit genügender Klarheit, weshalb dem Beschwerdeführer das Electronic Monitoring nicht gewährt wurde, so vermochte der Beschwerdeführer den Entscheid denn auch sachgerecht anzufechten. Dementsprechend erweist sich die Rüge der Gehörsverlet- zung als unbegründet. Bereits an dieser Stelle sei festgehalten, dass es auf Grund der nachfolgenden Ausführungen aus Sicht der Kammer nicht notwendig erscheint, auf die vom Be- schwerdeführer allgemein erhobene Kritik am Art. 29 JVV und insbesondere Abs. 1 4 Bst. g und h einzugehen. Es kann also offenbleiben, ob Art. 29 Abs. 1 JVV weiter geht als die bundesrechtliche Vorgabe von Art. 79b StGB und inwiefern dies zuläs- sig ist. 15. 15.1 Die Kammer hat weiter zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer der Strafvollzug in Form des Electronic Monitorings zu Recht nicht gewährt wurde. 15.2 Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer das Electronic Monitoring mit der Begründung, er weise die vorausgesetzte Kooperations- und Absprachebereit- schaft sowie Selbstdisziplin nicht auf, weil er die von ihm mehrmals geforderten Un- terlagen zur Prüfung seines Gesuchs, insbesondere den D.________-Vertrag mit der C.________ (nachfolgend: Rahmenvereinbarung) und verschiedene Kontoaus- züge, nicht bzw. nicht vollständig eingereicht habe (amtliche Akten SID, pag. 36 f., S. 8 f. des angefochtenen Entscheids). Aufgrund der fehlenden Unterlagen habe sie sich kein umfassendes Gesamtbild seiner beruflichen Situation machen kön- nen. Es sei daher unklar, werde aber offengelassen, ob der Beschwerdeführer ei- ner Arbeitstätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgehe, was die Vollzugsform des Electronic Monitorings voraussetze. Offengelassen hat die Vorin- stanz auch, ob beim Beschwerdeführer Wiederholungsgefahr für weitere Straftaten besteht (amtliche Akten SID, pag. 37, S. 9 des angefochtenen Entscheids). 15.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Vollzugsbehörden nicht alle von ihm geforderten Unterlagen vorgelegt hat. Er ist dabei der Ansicht, dass die Einrei- chung dieser Unterlagen nicht notwendig gewesen sei, da bereits aus den vorhan- denen Akten hervorgehe, dass seine Arbeitstätigkeit mehr als 20 Stunden pro Wo- che betrage. Es sei unverhältnismässig, ihm das Electronic Monitoring nicht zu ge- währen, nur, weil er einige Dokumente nicht herausgegeben habe. Ohnehin verlet- ze die Aufforderung zur Herausgabe weiterer Unterlagen seine Wirtschaftsfreiheit und sei willkürlich (pag. 13). Überdies stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass Art. 29 Abs. 1 Bst. g und Bst. h JVV bundesrechtswidrig bzw. oh- ne gesetzliche Grundlage seien und daher nicht zur Anwendung gelangen dürften (pag. 9 f.). Wiederholungsgefahr liege bei ihm nicht vor (pag. 15). 15.4 Gemäss Art. 79b Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektroni- scher Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektro- nische Überwachung) anordnen für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Er- satzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten, oder anstelle des Arbeitsex- ternats oder des Arbeits- und Wohnexternats für die Dauer von 3 bis 12 Monaten. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung kann die elektronische Überwachung nur ange- ordnet werden, wenn (a) nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weite- re Straftaten begeht, (b) der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt, (c) der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindes- tens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann, (d) die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen, und (e) der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Voll- zugsplan zustimmt. 5 15.5 Das für das Electronic Monitoring erforderliche Gesuch des Verurteilten soll dessen Kooperationswilligkeit sicherstellen (BOMMER, a.a.O., S. 50; KOLLER a.a.O., N. 22 zu Art. 79b StGB; HEIMGARTNER, in: StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 79b StGB). In Zusammenhang mit der Vollzugsform der Halbgefangenschaft führte das Bundesgericht aus, dass es zulässig sei, diese Vollzugsform davon ab- hängig zu machen, dass die verurteilte Person kooperiert und Art und Umfang ihrer Arbeitstätigkeit sowie ihre Arbeitszeiten so gut wie möglich darlegt. Damit werde dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Vollzug der Strafe Rechnung ge- tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2). Soweit die verurteilte Person nicht bereit ist, transparent über ihre Arbeitstätigkeit Auskunft zu geben und sich diese aufgrund ihrer Angaben nicht nachvollziehen lässt, darf die Zulassung zur Halbgefangenschaft verweigert werden (KOLLER, a.a.O., N. 11 zu Art. 77b StGB mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2). Gleiches muss auch für das Electro- nic Monitoring gelten. Dieses räumt der verurteilten Person deutlich mehr Freihei- ten ein als die Halbgefangenschaft, weshalb an die vorausgesetzte Kooperations- bereitschaft und Selbstdisziplin der verurteilten Person mindestens die gleichen – wenn nicht sogar höhere – Anforderungen, zu stellen sind. Von der verurteilten Person darf daher verlangt werden, dass sie die für die Vollzugsform der elektroni- schen Überwachung notwendige Selbstdisziplin aufbringen kann und Gewähr für die Einhaltung der Rahmenbedingungen bietet. 15.6 In seinem Gesuch vom 18. Mai 2021 machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass er als K.________ für die C.________ tätig sei und dass er für die E.________ (Tätigkeiten) die F.________ GmbH gegründet habe. Den BVD legte der Beschwerdeführer zunächst nur die erste und letzte Seite (Seite 1/9 und Seite 9/9) der Rahmenvereinbarung mit der C.________ offen (amtliche Akten BVD, pag. 121, 125 f.). Zudem reichte er einen Auszug aus der Gründungsurkunde und den Handelsregisterauszug der F.________ GmbH, eine Visitenkarte, ein Begleit- schreiben inkl. Revisorenbericht einer G.________, die erste Seite eines Kaufver- trags über ein Grundstück, diverse Dokumente mit dem Titel H.________ (.________, ________, .________) und eine Rechnung an die C.________ (.________) ein (amtliche Akten BVD, pag. 122 ff.). Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 luden die BVD den Beschwerdeführer zu einer Vorbesprechung des Strafvollzugs auf den 21. Juli 2021 vor (amtliche Akten BVD, pag. 155 f.). Nachdem der Be- schwerdeführer dieser Vorladung keine Folge geleistet hat, luden die BVD den Be- schwerdeführer am 21. Juli 2021 erneut und letztmalig auf den 28. Juli 2021 vor und stellten ihm in Aussicht, das Gesuch abzuweisen, sollte er der Vorladung wie- derum keine Folge leisten (amtliche Akten BVD, pag. 156 f.). Am 4. August 2021 leiteten die BVD die Gesuchsunterlagen an die Vollzugsstelle Electronic Monitoring weiter, um die noch offenen Punkte für die Gewährung des Electronic Monitoring zu prüfen (amtliche Akten BVD, pag. 157 f.). Diese forderte den Beschwerdeführer am 14. September 2021 auf, weitere Unterlagen (Bestätigung der Ausgleichskasse, Prämienblatt Krankenkasse, vollständige Rahmenvereinbarung, letzte Steuerunter- lagen, aktueller Betreibungsregisterauszug, Verfügung von Alimentenzahlungen, aktuelle Buchhaltungsauszüge ab dem 10. Februar 2021 und Aufträge der Jahre 2021 und 2022) einzureichen (amtliche Akten BVD, pag. 159). Der Beschwerdefüh- 6 rer legte daraufhin den Handelsregisterauszug der F.________ GmbH, die Seiten 1/9 und 9/9 der Rahmenvereinbarung, die Seiten 15/20 und 17/20 einer Vertrags- version 1.20, ein weiteres unbenanntes Dokument mit handschriftlichen Bemer- kungen und sechs weitere Dokumente mit dem Titel H.________ (.________, .________ .________, .________, .________ und .________) vor (amtliche Akten BVD, pag. 163 ff.). Weiter langte eine selbst erstellte Übersicht ein, welche diverse H.________, an die C.________ gestellte Rechnungen und entsprechende Ver- gütungen aufführt (amtliche Akten BVD, pag. 179). In der Folge empfahl die Voll- zugsstelle Electronic Monitoring den BVD im Dezember 2021 die Ablehnung des Gesuchs um elektronische Überwachung (amtliche Akten BVD, pag. 160 ff.). Die BVD stellten dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2022 in Aussicht, sein Gesuch abzuweisen und gaben ihm die Möglichkeit, sich innert Frist dazu zu äussern (amt- liche Akten BVD, pag. 188 ff.). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. bzw. 24. Februar 2022 weitere Dokumente ein, insbesondere die Rah- menvereinbarung (Seiten 1/1 bis 9/9) ohne Anhänge 1-8, zwei selbst erstellte Übersichten mit Angabe von Aufträgen, Rechnungs- und Referenznummern sowie Vergütung, diverse Rechnungen an die C.________ (.________, .________, .________, .________, .________, .________, .________), zwei Mietverträge zwi- schen der C.________ und einem jeweiligen Vermieter, weitere Dokumente mit dem Titel H.________ (.________, .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________), eine weitere Übersicht mit Aufträgen und diverse andere Dokumente (I.________, Abrufe, J.________ (amtliche Akten BVD, pag. 193 ff.). Die eingereichten Unterlagen zeigten jedoch nach Auffassung der BVD nicht auf, dass der Beschwerdeführer für mindestens 20 Stunden pro Woche einer Arbeit nachging, weshalb ihm die BVD erneut Frist setzten, um sämtliche Kontoauszüge der letzten sechs Monate und die Anhänge 1-8 der Rahmenvereinbarung einzurei- chen (amtliche Akten BVD, pag. 288). Auf diese Aufforderung reagierte der Be- schwerdeführer nicht, woraufhin die BVD schliesslich am 9. Juni 2022 die Abwei- sung des Gesuchs verfügten (amtliche Akten BVD, pag. 290 ff.). Im Beschwerde- verfahren vor der Vorinstanz und vor Obergericht reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen, insbesondere weitere Dokumente mit dem Titel H.________, ein (amtliche Akten SID, Beilagen zur Beschwerde; pag. 21 ff.). 15.7 Die Behörden versuchten somit während mehr als einem Jahr vom Beschwerde- führer die benötigten Unterlagen zu erhalten. Dieser befolgte die gemachten An- weisungen nicht oder nicht vollständig und reichte statt den geforderten Unterlagen zahlreiche andere Dokumente ein. Diese reichen aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nach Auffassung der Strafkammer nicht aus, um eine Arbeitstätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche nachzuweisen. Aus der Rahmenvereinbarung geht zwar hervor, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der C.________ eine Geschäftsbeziehung besteht, es geht aber weder hervor, wie viele Aufträge der Beschwerdeführer tatsächlich ausführt, noch welche Art von Leistungen er in welchem Umfang wo erbringt. Die Anhänge zur Rahmenvereinba- rung, welche diese Punkte möglicherweise genauer festhalten würden (vgl. Ziff. 3.1 der Rahmenvereinbarung), hat der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforde- rung nicht eingereicht. Weiter ist gar unklar, ob die Rahmenvereinbarung in der 7 Version vom 23. Februar 2021 (unterzeichnet am 8. bzw. 9. März 2021) überhaupt noch Bestand hat, hat der Beschwerdeführer doch noch zwei Seiten einer Ver- tragsversion 1.20 in das Verfahren eingebracht. Weiter vermögen auch die zahlrei- chen Dokumente mit dem Titel H.________ keine Arbeitstätigkeit im geforderten Umfang nachvollziehbar darzutun, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. Bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten mit dem Titel H.________ handelt es sich um Auftragsanfragen seitens der C.________, welche dem Be- schwerdeführer, teilweise zusammen mit einem I.________, zugestellt wurden. Dies ergibt sich daraus, dass diese jeweils mit dem Anliegen «Wir bitten Sie, die Lieferdaten zu bestätigen» vermerkt wurden. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers handelt es sich bei diesen Dokumenten folglich nicht um Verträge, sondern um blosse Angebote zum Vertragsabschluss. Nur bei drei Anfragen ist ei- ne Auftragsbestätigung durch den Beschwerdeführer angefügt (Bestätigung vom 17. Mai 2021 [amtliche Akten BVD, pag. 174], vom 21. Februar 2022 und vom 5. April 2022 [amtliche Akten SID, Beilage 7 und 13 der Beschwerde an die SID]). Darüber hinaus ist unklar, welche Bestellungen der Beschwerdeführer tatsächlich bestätigt und ausgeführt hat. Dies lässt sich auch aus den eingereichten Übersich- ten, den beiden Mietverträgen und den weiteren Unterlagen nicht genügend eruie- ren. Weiter ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, die behauptete Ar- beitstätigkeit durch den Erhalt eines Entgelts zu plausibilisieren. Gemäss eigenen Angaben sei ihm bis am 25. Oktober 2021 für seine Tätigkeit eine Vergütung von CHF 3'338.70 geleistet worden (amtliche Akten BVD, pag. 179). Belegt sind aber weder dieser Zahlungseingang noch allfällige weitere Vergütungen. Die angeblich an die C.________ gestellten Rechnungen vermögen den Erhalt eines Entgelts al- leine nicht darzutun. Zudem hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass nur bei ei- nem Teil der Rechnungen überhaupt ein Bezug zu den Auftragsanfragen H.________ hergestellt werden kann. Trotz mehrmaliger Aufforderung hat der Be- schwerdeführer es unterlassen, Kontoauszüge, Buchhaltungs- und Steuerunterla- gen zu den Akten zu reichen. Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt wer- den, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung der geregelten Arbeitstätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche (Art. 79b Abs. 2 Bst. c StGB) erfüllt. Die Vollzugsbehörden haben vom Beschwerdeführer daher zu Recht weitere Unterla- gen verlangt und dadurch weder das Willkürverbot (Art. 9 BV), noch dessen Wirt- schaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletzt. Demgegenüber hat es der mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer (Art. 20 Abs. 1 VRPG) versäumt, die nötigen Belege und Anga- ben einzureichen, obwohl er hierfür mehr als genügend Zeit gehabt hätte. So wur- de der mit Verfügung vom 4. Mai 2021 angeordnete Strafantritt vom 28. Juni 2021 verschoben (amtliche Akten BVD, pag. 113 f. und 139), obwohl Freiheitsstrafen in der Regel spätestens innert sechs Monaten ab Rechtskraft anzutreten sind (Art. 23 Abs. 1 JVV), und dem Beschwerdeführer letztlich mehr als ein Jahr Zeit gewährt, um die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Es kann daher nicht gesagt wer- den, der Beschwerdeführer habe mit den Behörden zeitnah kooperiert und transpa- rent über seine Verhältnisse Auskunft gegeben, wie dies Art. 79b StGB und die bundesgerichtliche Rechtsprechung – unabhängig von Art. 29 JVV – für das Elec- tronic Monitoring voraussetzen. Die fehlende Kooperationsbereitschaft weckt nicht zu unterdrückende Bedenken an der Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich den 8 Herausforderungen einer elektronischen Überwachung zu stellen. Die Vollzugsform des Electronic Monitorings stellt sich als für ihn ungeeignet heraus. 15.8 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Electronic Monito- ring aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft und Selbstdisziplin zurecht nicht gewährt wurde. Darüber hinaus ist nach Ansicht der Strafkammer und im Lichte der gemachten Ausführungen auch die weitere Voraussetzung der geregel- ten Arbeitstätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche (Art. 79b Abs. 2 Bst. c StGB) nicht erfüllt. Der angefochtene Entscheid ist somit bereits aus diesen Grün- den zu Recht erfolgt, weshalb offengelassen werden kann, ob der Beschwerdefüh- rer die kumulative Voraussetzung der fehlenden Wiederholungsgefahr gemäss Art. 79b Abs. 2 Bst. a StGB erfüllen würde. Die Beschwerde erweist sich als unbegrün- det und ist abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2’000.00, vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). 9 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 2’000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufer- legt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 17. Februar 2023 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zbinden i.V. Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Schürch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10