Geeignete mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich, insbesondere nachdem der Beschuldigte im Rahmen von Ersatzmassnahmen bereits sämtliche noch offenen Ersatzfreiheitsstrafen verbüsst hat. Die vorliegende Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten stellt sodann ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die bisher ausgestandene Haft von etwas über 23 Monaten noch nicht in grosse zeitliche Nähe zur konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft erweist sich somit als verhältnismässig.