Die Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr sind somit weiterhin gegeben. Die Sicherheitshaft ist geeignet, der Flucht- und Wiederholungsgefahr angemessen Rechnung zu tragen. Geeignete mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich, insbesondere nachdem der Beschuldigte im Rahmen von Ersatzmassnahmen bereits sämtliche noch offenen Ersatzfreiheitsstrafen verbüsst hat.