Daran ändert auch der Kontaktabbruch mit seiner ehemaligen Partnerin D.________ nichts, welche Opfer zahlreicher Delikte des Beschuldigten ist. Entgegen den – offenbar auf einer Verwechslung basierenden – Ausführungen im Führungsbericht des Regionalgefängnisses I.________ vom 1. Mai 2023 geht die Kammer zwar davon aus, dass zwischen den beiden tatsächlich kein Kontakt mehr besteht. Wie sich aus dem bereits Gesagten ergibt, richtete sich die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten aber nicht ausschliesslich gegen D.________. Vielmehr wurde der Beschuldigte auch bereits gegenüber seiner früheren Ehefrau sowie gegenüber Drittpersonen gewalttätig.