Selbst in Haft fällt der Beschuldigte wegen Konflikten mit Miteingewiesenen auf, bei denen es auch schon zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam (vgl. Führungsberichte des Regionalgefängnisses I.________ vom 1. Mai 2023 sowie des Regionalgefängnisses J.________ vom 23. Mai 2023). Verstärkt durch die fehlende Tagesstruktur sowie den vor der Inhaftierung immer wieder festgestellten Alkohol- und Drogenkonsum wird die Wahrscheinlichkeit weiterer gleichartiger oder noch massiverer Delikte gegen Leib und Leben oder gegen die persönliche Freiheit als gross erachtet. Daran ändert auch der Kontaktabbruch mit seiner ehemaligen Partnerin D._____