75 Betreffend die Wiederholungsgefahr ist zu beachten, dass die inkriminierten Straftaten schwere Verbrechen und Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO darstellen. Durch die Verurteilung wegen mehrfacher häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau (mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Drohung, versuchte Nötigung) und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Strafbefehl vom 18. Februar 2013) erfüllt der Beschuldigte das Vorstrafenerfordernis.