Für die Begründung wird zunächst auf die bisher ergangenen Haftentscheide, insbesondere die Verfügung vom 31. Oktober 2022 verwiesen. Demnach befindet sich der Beschuldigte aufgrund von Fluchtund Wiederholungsgefahr in Sicherheitshaft. Die für die Annahme dieser besonderen Haftgründe relevanten Umstände haben sich seither nicht geändert, sondern – in Bezug auf die Fluchtgefahr – durch die oberinstanzliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten sowie einer Landesverweisung von sechs Jahren noch akzentuiert.