1. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt H.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9'846.25 im Umfang von CHF 7’581.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt H.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'302.10, im Umfang von CHF 1'750.25 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: