von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 31. März 2020 und dem 2. Februar 2021, in E.________ und anderswo in der Schweiz durch nicht rechtzeitige Verlängerung der Niederlassungsbewilligung; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Gefährdung des Lebens, begangen am 15. August 2020, ca. 03:45 Uhr, in E.________ z.N. von D.________; 2. der einfachen Körperverletzung, teilweise mit gefährlichem Gegenstand, mehrfach begangen