71 gehen. Dabei handelt es sich um Delikte, deren Aufklärung durch die Sicherung von DNA-Spuren durchaus begünstigt werden kann. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten kommt zudem über ein Jahr zu liegen. Es ist demnach angezeigt, die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen. 30. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 72 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.