Der Beschuldigte ist einschlägig wegen Verbrechen und Vergehen gegen Leib und Leben vorbestraft und liess sich trotz laufenden Strafverfahrens nicht von erneuter (einschlägiger) Delinquenz abhalten. Es ist somit von einer nicht unerheblichen Rückfallgefahr bezüglich Verbrechen und Vergehen gegen Leib und Leben auszu-