29. Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass unter anderem von Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind (Bst. a) oder die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt worden sind (Bst. b) eine DNA- Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird.