3.4 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die an seinen Verteidiger für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9'052.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen 28. Sicherheitshaft Für die Begründung der aufrechterhaltenen Sicherheitshaft wird auf die Begründung im Urteilsdispositiv verwiesen.