_ machte mit Kostennote vom 14. Juni 2023 ein amtliches Honorar von CHF 6'886.00 geltend sowie Auslagen von CHF 733.20 und Mehrwertsteuer. Zusätzlich seien die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung sowie die entsprechenden Reisezeiten zu berücksichtigen (pag. 1652 ff.). Von dieser Kostennote wird in den folgenden Punkten abgewichen: - Anstelle der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachten Zeitaufwände für die Reisezeit (drei Mal 1.5 Stunden für die Reise F.________ – I.________ retour) ist sechs Mal eine Reiseentschädigung à je CHF 75.00 zu gewähren (Ziff.