70 Beschuldigte gilt damit als vollständig unterliegend und hat die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6’000.00 festgesetzt (inkl. Auslagen und Haftprüfungsverfahren). 27.2 Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ Rechtsanwalt B.________ machte mit Kostennote vom 14. Juni 2023 ein amtliches Honorar von CHF 6'886.00 geltend sowie Auslagen von CHF 733.20 und Mehrwertsteuer.