Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen abgesehen vom Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich dabei um einen derart geringfügigen Teil des Verfahrens, dass keine Ausscheidung von Verfahrenskosten hierfür angezeigt ist. Der