27. Oberinstanzliches Verfahren 27.1 Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen abgesehen vom Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz.