Zufolge der Verurteilungen hätte der Beschuldigte diese grundsätzlich zu tragen. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer jedoch untersagt, diese nachträglich festzulegen und damit das Urteilsdispositiv der Vorinstanz zu Ungunsten des Beschuldigten zu ändern. Es besteht somit keine Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend die an Rechtsanwalt B.________ erstinstanzlich ausgerichtete amtliche Entschädigung.