962 f.): - .________ Nach Abzug dieser Posten ergibt sich für den Beschuldigten eine Rückzahlungspflicht an den Kanton Bern im Umfang von CHF 7’581.35 und eine Nachzahlungspflicht an Rechtsanwalt H.________ im Umfang von CHF 1'750.25 (Art. 135 Abs. 4 StPO). 26.3 Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ Die Höhe des amtlichen Honorars von Rechtsanwalt B.________ wurde rechtskräftig festgelegt. Die Vorinstanz äusserte sich jedoch nicht zur Rück- und Nachzahlungspflicht. Zufolge der Verurteilungen hätte der Beschuldigte diese grundsätzlich zu tragen.