Dabei handelt es sich um einen vergleichsweise geringfügigen Anklagepunkt, für den keine grösseren, gesonderten Aufwände angefallen sind, die eine Ausscheidung von Verfahrenskosten rechtfertigten. Der Beschuldigte hat zufolge der Verurteilungen somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 23'264.00 zu tragen. 26.2 Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt H.________ In Bezug auf die Rück- und Nachzahlungspflicht der bereits ausgerichteten Entschädigung an Rechtsanwalt H.___