69 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde vorliegend lediglich in einem Nebenpunkt (Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz) freigesprochen. Dabei handelt es sich um einen vergleichsweise geringfügigen Anklagepunkt, für den keine grösseren, gesonderten Aufwände angefallen sind, die eine Ausscheidung von Verfahrenskosten rechtfertigten.