Nebst diesem Schuldspruch erreicht die Delinquenz des Beschuldigten in ihrer Gesamtheit eine zusätzliche Schwere. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der Beschuldigte immer wieder Delikte gegen die körperliche Integrität, insbesondere gegen diejenige seiner Partnerinnen, begangen hat. Weder Vorstrafen noch mehrere Polizeiinterventionen noch laufende Strafverfahren oder eine ausländerrechtliche Verwarnung hielten den Beschuldigten von weiteren (Gewalt-)Delikten ab. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch in Zukunft ein nicht vernachlässigbares Potential für die Begehung ähnlicher Delikte besteht.