129 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Zu prüfen ist zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).