a SIS-Verordnung-Grenze). 25.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist ae.________ Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Er kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Er wird mit vorliegendem Urteil für sechs Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil wegen zahlreicher Delikte schuldig gesprochen, unter anderem wegen Gefährdung des Lebens. Gefährdung des Lebens wird gemäss Art. 129 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.