24. Dauer der Landesverweisung Die von der Vorinstanz ausgesprochenen sechs Jahre dürfen aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht überschritten werden. Eine Reduktion auf die Mindestdauer von fünf Jahren erscheint mit Blick auf das grosse öffentliche Interesse an einer Fernhaltung und namentlich angesichts der einschlägigen Vorstrafen im Bereich der häuslichen Gewalt sowie der nicht unerheblichen Rückfallgefahr nicht angezeigt.