Der Schutz von Personen vor häuslicher Gewalt begründet ein hohes öffentliches Interesse und wird deshalb auch von Amtes wegen verfolgt. Der Beschuldigte hat sich gerade im Rahmen von Intimbeziehungen wiederholt gewalttätig und gegenüber strafrechtlichen Sanktionen, einer ausländerrechtlichen Verwarnung und zahlreichen Polizeieinsätzen gleichgültig gezeigt. Kommt hinzu, dass sich sein aggressives Verhalten auch gegenüber Personen, zu denen er keine Beziehung pflegte (Strafkläger), manifestierte.