Mit Blick auf die Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschuldigte keine gemeingefährlichen Delikte gegen Dritte, sondern nur Beziehungsdelikte begangen habe, kein öffentliches Gefährdungspotential bestehe und das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung deshalb nicht so hoch sei, ist das Folgende zu wiederholen und zu betonen: Der Schutz von Personen vor häuslicher Gewalt begründet ein hohes öffentliches Interesse und wird deshalb auch von Amtes wegen verfolgt.