Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist nicht wegzudenken. Demgegenüber kann der Beschuldigte weder aus seiner sozialen, kulturellen oder familiären Bindung zur Schweiz irgendetwas zu seinen Gunsten ableiten. Bis auf die Anwesenheitsdauer in der Schweiz [Anmerkung Kammer: sowie seine Sprachkenntnisse und seine teilweise Erwerbstätigkeit] sprechen sämtliche zu berücksichtigenden Faktoren für die Anordnung einer Landesverweisung. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung gegenüber dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz klarerweise.