Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen. Wie bereits ausgeführt, bewegt sich das Verschulden des Beschuldigten im Bereich des Katalogdelikts isoliert betrachtet zwar im leichten Verschuldensbereich. Allerdings zeigte sich der Beschuldigte durch seine Vorstrafen und seine ständige Weiterdelinquenz während der laufenden Strafuntersuchung bis dato als unbelehrbar