23. Interessenabwägung Die Interessenabwägung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Dennoch hat die Vorinstanz zutreffend das Folgende festgehalten (pag. 1370, S. 95 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Ergänzung der Kammer kursiv): Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen.