22.3 Gesamtwürdigung Im Rahmen der Prüfung eines persönlichen Härtefalls spricht für den Beschuldigten, dass er schon relativ lange in der Schweiz lebt, sehr gute Sprachkenntnisse hat (insbesondere Deutsch und Französisch) und teilweise gearbeitet hat. Diesen positiven Kriterien stehen jedoch zahlreiche Delikte und die erneute Delinquenz trotz teilweise einschlägiger Vorstrafen, zahlreicher Polizeieinsätze, laufenden Strafverfahrens und ausländerrechtlicher Verwarnung entgegen. Ferner die sich daraus ergebende, nicht unerhebliche Rückfallgefahr und eine nicht wirklich gelungene soziale und berufliche Integration.