_, machte dort seinen Schulabschluss und hat mehrere Jahre als junger Erwachsener dort gearbeitet. Sodann kennt er die Sprache. In AE.________ hat er zwar keine Mitglieder seiner Kernfamilie mehr. Es bestehen aber gewisse familiƤre Verbindungen zu nahen Verwandten in AE.________, wobei zumindest fraglich ist, ob der Kontakt zu diesen Verwandten wirklich so schlecht ist, wie vom Beschuldigten dargestellt. Eine Wiedereingliederung im Heimatland erscheint nach dem Gesagten somit nicht aussichtslos und ist sicher nicht schlechter zu beurteilen, als jene in der Schweiz (siehe Ziff. 22.2.5 unten).