65 22.2.4 Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat Eine Rückkehr wäre nach eigenen Angaben des Beschuldigten «schwierig» für ihn. Er habe keinen Kontakt zu Personen in seinem Heimatland (pag. 1138 Z. 25 ff.). Er könne niemals zurück. Er habe ja niemanden dort, keine Wohnung, keine Arbeit, keine Verwandten (pag. 1618 Z. 14 f.). Der Beschuldigte ist in AE.________ bei seinen Eltern resp. bei der Grossmutter aufgewachsen und hat während acht Jahre die Schule in AC.________ besucht (pag. 644 und pag. 1138 Z. 36). Bis zum Alter von .