1616 f. Z. 44 ff.). Mangels einer Kernfamilie in der Schweiz stehen einer Landesverweisung somit keine verfassungsrechtlichen Gründe im Zusammenhang mit dem Familienleben entgegen. 22.2.3 Gesundheitszustand Der Beschuldigte hat keine gesundheitlichen Probleme, welche gegen eine Landesverweisung sprechen würden (pag. 22 Z. 145, pag. 644, pag. 647 Z. 174, pag. 1140 Z. 3 und pag. 1611 f. Z. 29 ff.).