Im vorliegenden Verfahren wurde er zudem nicht nur wegen des Katalogdelikts, sondern auch wegen zahlreicher weiterer Delikte verurteilt, mehrheitlich erneut im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt. Ins Gewicht fällt sodann, dass der Beschuldigte zusammen mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung vom Migrationsamt wegen der häuslichen Gewalt verwarnt wurde und ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz angedroht wurden (pag. 836). Dazu passt, dass der Beschuldigte im Strafverfahren teils schwer erreichbar war und etwa seine Handynummer nicht angeben wollte (pag. 20 Z. 63 ff.).