22 Z. 137). Betreffend die Beachtung der Schweizer Rechtsordnung sind die drei bereits erwähnten Vorstrafen wegen häuslicher Gewalt, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Tätlichkeiten, geringfügigen Diebstahls, Drohung, Beschimpfung sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu berücksichtigen (pag. 1580 ff.). Im vorliegenden Verfahren wurde er zudem nicht nur wegen des Katalogdelikts, sondern auch wegen zahlreicher weiterer Delikte verurteilt, mehrheitlich erneut im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt.