64 niemanden». Auch die soziale Situation des Beschuldigten vermag demnach keine besondere persönliche Härte zu begründen. Für den Beschuldigten spricht hingegen, dass er .________ (vier Sprachen) beherrscht, wobei sich die Kammer anlässlich der Berufungsverhandlung davon überzeugen konnte, dass sich der Beschuldigte verhandlungssicher auf Deutsch verständigen kann (pag. 22 Z. 137).