22 Z. 141). Der Beschuldigte war somit zwar immer wieder erwerbstätig, seine wirtschaftliche Integration kann aber nicht als gelungen bezeichnet werden. Zeitweise und insbesondere in der Zeit vor der Verhaftung war er während längerer Zeit auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen. Seine Aussagen dazu wirken schöngefärbt. In wirtschaftlicher Hinsicht ist somit keine aussergewöhnlich gute Integration zu erkennen, die einen Härtefall begründen kann. Vor seiner Verhaftung und seit dem gemeinsamen Umzug nach F.________ im August 2019 lebte der Beschuldigte jeweils in der Wohnung von D.________ und hatte ab dem Umzug nach E.________ keine feste Adresse mehr (Juni 2020: pag.