_ 2007 mit .________ Jahren in die Schweiz eingereist und hat nach der Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung erhalten (pag. 727 f. Z. 85 ff. und pag. 836). Am 20. März 2015 wurde ihm durch das Migrationsamt eine Niederlassungsbewilligung erteilt (pag. 836). Der Beschuldigte befindet sich somit seit knapp 16 Jahren in der Schweiz. Dies ist grundsätzlich zu seinen Gunsten zu werten, begründet für sich alleine aber keinen Härtefall. Die Schulzeit verbrachte der Beschuldigte nicht in der Schweiz (pag. 644), was gegen einen persönlichen Härtefall spricht.