19. Busse Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Diese beträgt höchstens CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat in der Zeit vom 15. Juni 2019 bis 15. August 2020 eine unbestimmte Menge an Kokain und Marihuana konsumiert. Für den Konsum dieser beiden Betäubungsmittel wird eine Busse von CHF 300.00 als angemessen erachtet. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. IV. Landesverweisung