391 Abs. 2 StPO nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Die von der Kammer als angemessen erachtete Freiheitsstrafe von über 61 50 Monaten ist somit auf die von der Vorinstanz ausgesprochenen 44 Monate zu reduzieren. Da die Freiheitsstrafe auf über drei Jahre zu liegen kommt, ist sie unbedingt auszusprechen (Art. 42 f. StGB). 18.7 Anrechnung der Haft Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist vollumfänglich an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Diese belief sich am Tag der Urteilseröffnung auf 708 Tage.