Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit deutlich straferhöhend aus. Da die Kammer jedoch keine höhere Strafe als die Vorinstanz aussprechen kann und sie bereits mit der verschuldensangemessenen Strafe darüber liegt, erübrigt sich eine zahlenmässige Bezifferung dieser Straferhöhung (siehe Ziff. 18.6 unten). 18.6 Konkretes Strafmass Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten verurteilt. Wie bereits ausgeführt, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil in Anwendung von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern.