1618 Z. 34 ff.). Eine aufrichtige Entschuldigung gegenüber D.________ kann in diesen Aussagen nicht erblickt werden, insbesondere vor dem Hintergrund der wiederholten Schuldzuweisungen und Diskreditierungen in den früheren Einvernahmen. Schliesslich liegt beim Beschuldigten auch keine überdurchschnittliche Strafempfindlichkeit vor. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit deutlich straferhöhend aus.